Die Homologation
.... der Homologations Service ist wesentlich für die Einfuhr
und Verwendung von Personenkraftwagen aus dem Ausland.
Der Fachausdruck " Homologation " wird speziell für die Autoindustrie zunehmend wichtiger.
Für eine Zulassung müssen Fahrzeuge so
konfiguriert werden, das diese den länderspezifischen Gesetzen
und Vorschriften entsprechen.
Die Herausforderung dabei für die Autoindustrie liegt
größtenteils bei der Bewältigung von Abgasvorschriften.
Diese Vorschriften sind aber international sehr unterschiedlich. Obgleich manche Länder gar keine Vorschriften für Zulassung und Homologation haben, sind andere wiederum sehr stark ( z. B. die Europäische Union, Japan etc. ) reglementiert.
Die Richtlinien sind zum Teil so umfassend und
komplex, dass die technische Ausführung umfangreiche und
vorausschauende Planungen erfordert.
Für den internationalen Verkauf von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeugkomponenten sind deswegen Betriebsgenehmigungen
nach den Vorschriften der Bestimmungsländer unerlässlich. Hier
spricht der Fachmann dann von Homologation.
Als Ausgangspunkt der heute bekannten Homologation in der
Autoindustrie kann die Straßenverkehrszulassungsordnung
herangezogen werden.
Die meisten Regelungen der Zulassung von Fahrzeugen entstammen diesen Bestimmungen. Heute ist das europäische Rechtssystem innerhalb der Europäischen Union maßgeblich. Gegenwärtig sind für die Zulassung von Fahrzeugen mehr als 40 !!!!! sogenannter Systemgenehmigungen notwendig.
Diese erörtern ein Fahrzeug z.B. in
Baugruppen wie Bremsen, Licht, Sitze, Sicherheitsgurte,
Verglasung, um nur wenige zu nennen. Erst wenn verschiedene
Beschreibungen dieser Systeme und dazu gehörende Tests
abgeschlossen sind, kann die Gesamtzulassung beantragt werden.
Für die Zertifizierung von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeugkomponenten bestehen in Europa drei Systeme
nebeneinander:
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Europäische Union Richtlinien
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ECE Verordnungen (der Wirtschaftskommission für Europa, einer Unterorganisation der Vereinten Nationen), die sich auch auf osteuropäische Länder erstrecken.
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StVZO